Ein einfaches Prinzip und für jeden Bauherren selbstverständlich: erst sparen, dann bauen, anschließend einziehen und darin wohnen. Das war schon 1892 zu unserer Genossenschaftsgründung so.
Die Genossen brachten ihre Anteile ein, sparten gemeinsam und konnten so kontinuierlich Wohnungen für ihre Mitglieder bauen. Unter den Nationalsozialisten wurde die Spareinrichtung 1942 abgeschafft. Als sich in den 1990er Jahren der Staat aus der Förderung des Wohnungsbaus zurückzog, besann sich die Genossenschaft wieder auf das alte Prinzip:
Sparen · Bauen · Wohnen.
Seit 1995 haben wir wieder eine Spareinrichtung. Und das bringt damals wie heute Vorteile für unsere Genossenschaft und für unsere Mitglieder.
Der Kreis unserer Sparer ist nicht nur auf das eigentliche Mitglied unserer Genossenschaft beschränkt. Auch deren Angehörige können bei uns sparen und die guten Konditionen nutzen. Wer zu diesem Personenkreis gehört, zeigt die Grafik. Ebenfalls gehören Pflegeeltern und -kinder dazu (§ 15 Abgabenordnung). Also sagen Sie es in Ihrer Familie weiter!
Selbsthilfefonds gibt Sicherheit
Um Mitgliedern von Wohnungsbaugenossenschaften einen weiterführenden Service zu bieten, erhalten die Unternehmen unter Erfüllung genau definierter Voraussetzungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG zur Hereinnahme von Spareinlagen.
Die Spareinlagen dürfen ausschließlich als Finanzierungsmittel im eigenen Wohnungsbestand und nicht zur Kreditvergabe an Dritte eingesetzt werden. Was gerade in Zeiten von Wirtschaftskrisen und unsicheren Finanzmärkten ein wichtiges Zeichen von Sicherheit ist. Der Immobilienbestand der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung macht durchschnittlich rund 80 bis 90 Prozent der Bilanzsumme aus.
Darüber hinaus sichern Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung die Spareinlagen ihrer Mitglieder über einen Selbsthilfefonds ab. Verwalter dieses Fonds ist der GdW (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.). Die Einlagen werden treuhänderisch als Zweckvermögen verwaltet, d.h. dass die Selbsthilfeeinrichtung einzig und allein der Sicherung der Spareinlagen dient. Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung verwendet werden.
Der Selbsthilfefonds des GdW besteht seit 1974. Die dem Selbsthilfefonds angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge. Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so wird der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen.
Seit seinem Bestehen hat es jedoch noch keinen Fall gegeben, in dem der Selbsthilfefonds eintreten musste – ein gutes Zeichen für Genossenschaften mit Spareinrichtung.